Hans Böckler Stiftung

Altersarmut im sozialen Sektor Teilzeit verschärft den „Gender Pension Gap“

Altersarmut kann Menschen in allen Wirtschaftszweigen treffen. Besonders groß ist das Risiko aber dort, wo gut bezahlte und unbefristete Vollzeitstellen heute eher die Ausnahme als die Regel sind. Das gilt gerade für den Sozialsektor, wie eine aktuelle Studie von Florian Blank und Susanne Schulz (http://www.boeckler.de/52891_52902.htm) deutlich macht. Bei den Erzieherinnen und Pflegekräften verstärken sich ein relativ niedriges Lohnniveau einerseits und der hohe Anteil von Teilzeitphasen im Lebenslauf andererseits in ihren negativen Auswirkungen auf die Rente. Der Gender Pay Gap (die Lohnlücke zwischen Frauen und Männern) verschärft sich auf diese Weise zu einem Gender Pension Gap (zu einer Alterssicherungslücke zwischen Frauen und Männern) von fast 60 Prozent. Die Aufwertung der sozialen Berufe, verbesserte Arbeitsbedingungen in den Sozial- und Erziehungsberufen und rentenrechtliche Reformen, die die Absenkung des Rentenniveaus stoppen, müssen gemeinsam der drohenden Altersarmut entgegen wirken. -> Sopoaktuell als PDF herunterladen.

Buchvorstellung: Die Sonderstellung der Kirchen im Arbeitsrecht - sozialethisch vertretbar?

Ver.di und dia e.V. laden am 14.7.2014 in Hannover zu einer Buchvorstellung und Diskussion mit Prof. Dr. Hartmut Kreß ein. Einladung herunterladen.

14.7.2014
um 18:30 Uhr
im Alten Rathaus (Veranstaltungsebene) in Hannover, Karmarschstr. 42

Der Ethiker und evangelische Theologe Professort Hartmut Kreß hat in einem Gutachten für die Hans Böckler Stiftung die Argumente untersucht, die Kirchenleitungen für einen kirchlichen Sonderweg im Arbeitsrecht in Anschlag bringen. Sein Resultat: Die Sonderstellung ist theologisch nicht haltbar, sozialethisch widersprüchlich und verfassungsrechtlich fragwürdig. Für das Streikverbot für kirchliche Beschäftigte und die weitgehenden Sonderrechte der Kirchen sieht er keine theologische und juristische Rechtfertigung. Kreß plädiert für eine Neujustierung des Verhältnisses zwischen Staat und Kirche.

Armut und soziale Dienste

Eine Veranstaltung im Rahmen der gemeinsamen von ver.di und der Diakonie organisierten Veranstaltungsreihe "Die Rückkehr des Sozialen in die Politik?", um in der Sozialpolitik stärker an einem Strang ziehen.

Mittwoch, 11. Juni 2014, 10-16 Uhr, Berlin

Armut hat viele Gesichter und ihre Varianten können sich potenzieren: Armutslöhne, Altersarmut, Kinderarmut, Armut an Gemeinschaftsgütern, Familienarmut, unzureichende Infrastrukturen, Wohnungsnot, mangelnde Daseinsvorsorge, Bildungsarmut, mangelhafte soziale Sicherung, Pflegenotstand, öffentliche Armut.

Am 11. Juni 2014 wollen wir zwei Aspekte in den Mittelpunkt stellen: Vor welchen Herausforderungen stehen die kommunale Daseinsvorsorge und die sozialen Sicherungssysteme? Wie stellt sich die Situation in Deutschland dar, auch im Vergleich zu anderen EU-Staaten? Wie sieht öffentliche Armut in Kommunen aus und was bedeutet sie für soziale Einrichtungen? Welchen Stellenwert sollen Gemeinschaftsgüter und die öffentliche Daseinsvorsorge haben? Das detaillierte Programm können Sie hier herunterladen.

Darüber wollen wir mit Expertinnen und Experten aus Kommunen, Wissenschaft, Sozialversicherung, Gewerkschaften und sozialer Arbeit diskutieren. Sie sind herzlich eingeladen, am Mittwoch, dem 11. Juni 2014, von 10 Uhr bis 16 Uhr (Ort: Diakonie Deutschland, Caroline-Michaelis-Str. 1, 10115 Berlin) Fragen aufzuwerfen und Antworten zu suchen. Anmeldeinformationen finden Sie hier.

Die Sonderstellung der Kirchen im Arbeitsrecht - sozialethisch vertretbar?

Im letzten Jahr veröffentlichte die Hans Böckler Stiftung ein Gutachten, dass Prof. Dr. Hartmut Kreß in ihrem Auftrag erstellt hat. Darin wird die Sonderstellung der Kirchen im Arbeitsrecht auf ihre sozialethische Vertretbarkeit untersucht. (Wir berichteten). Jetzt ist das Gutachten als Buch erschienen und kann direkt über den Verlag für 38 Euro bestellt werden.

Über das Buch:

In der Bundesrepublik Deutschland sind die Kirchen mit Caritas und Diakonie sehr große Arbeitgeber. Für ihr Arbeitsrecht hat ihnen der Staat weitgehende Sonderrechte zugestanden. Hierzu gehören das Verbot von Arbeitsstreiks, die Befreiung von der Mitbestimmung und Beschränkungen für Gewerkschaften. Durch Vorgaben für die Lebensführung oder für die Religionszugehörigkeit greifen kirchliche Arbeitgeber in die Privatsphäre von Arbeitnehmern ein. Zur Begründung stützen sich die Kirchen auf ihr korporatives Selbstbestimmungsrecht. An die staatlichen Grundrechte sind sie nicht gebunden.
Das Buch legt dar, dass der Schutz der Grundrechte auch für kirchliche Arbeitnehmer gelten sollte. Es geht auf Rechtsunsicherheiten ein, die das kirchliche Arbeitsrecht erzeugt, und stellt die Frage, ob ein Sonderweg der Religionsgemeinschaften im Arbeitsrecht heute noch vertretbar ist.

Gutachten: Arbeitsrechtlicher Sonderweg der Kirchen ethisch und theologisch nicht mehr zu rechtfertigen

Die Hans Böckler Stiftung veröffentlicht ein Gutachten, dass Prof. Dr. Hartmut Kreß in ihrem Auftrag erstellt hat. Darin wird die Sonderstellung der Kirchen im Arbeitsrecht auf ihre sozialethische Vertretbarkeit untersucht.

Aus der "Pressemitteilung der Hans Böckler Stiftung heisst es dazu: Beim Arbeitsrecht gehen die Kirchen einen Sonderweg: Beschäftigte dürfen nicht streiken und müssen sich zum Teil weitgehende Vorschriften für ihr Privatleben gefallen lassen. Die Argumente dafür sind wenig stichhaltig. Zu diesem Ergebnis kommt Prof. Dr. Hartmut Kreß, Professor für Sozialethik an der Universität Bonn.

"Gott kann man nicht bestreiken" - so brachte die Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe 2010 ihre Haltung zum Streikrecht für kirchliche Beschäftigte auf den Punkt. Hartmut Kreß hat das Für und Wider dieser Haltung erörtert. Der Professor an der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Universität Bonn hat sich in einem Gutachten für die Hans-Böckler-Stiftung mit den Besonderheiten des kirchlichen Arbeitsrechts auseinandergesetzt. Er stellt fest, "dass die Kirchen für ihren Binnenbereich und daher auch für ihr Arbeitsrecht bis heute die Grund- und Menschenrechte nicht anerkennen". Seiner Analyse zufolge ist diese Position weder sozial- und rechtsethisch noch theologisch zu rechtfertigen.

Inhalt abgleichen