ver.di zeigt Gesicht in kirchlichen Betrieben


Es sieht nicht gut aus für die über ein Millionen Beschäftigten in den kirchlichen Betrieben in Deutschland. Grundlegende Arbeitnehmer/ -innenrechte werden immer wieder bestritten. Mit aktuellen Kirchengesetzen wird erneut versucht allgemein gültige Rechte für Arbeitnehmer einzuschränken.

Das ver.di Flugblatt zur Unterschriftensammlung und Mobilisierung für die Aktion vor der Synode in Düsseldorf, am 9. November 2013 kann hier als PDF heruntergeladen oder im ver.di-Bundesfachbereich Gesundheit,Soziale Dienste,Wohlfahrt und Kirchen bestellt werden. Alternativ können die Unterschriften auch online gesammelt werden.

Besonders das weltweit gültige Recht, für bessere Bezahlung und Arbeitsbedingungen auch streiken zu können, soll nach dem Willen der Kirchenoberen nicht gelten. Allerdings: Das Bundesarbeitsgericht hat im November 2012 entschieden, dass kirchliche Arbeitnehmer unter bestimmten Bedingungen Streikrecht haben. Genaues wurde nicht festgelegt. Immer dann, wenn kirchliche Arbeitsbedingungen nicht verbindlich und die Gewerkschaften nicht ordentlich beteiligt sind, gilt das Streikrecht. Nirgendwo sind diese Voraussetzungen derzeit in der Diakonie vorhanden.

Das Gericht hat den Kirchen aber auch ein umfangreiches, absolutes Selbstbestimmungsrecht zugesprochen. Grundsätzlich dürfen diese selber entscheiden, welches Arbeitsrecht, wie gelten soll. Das wird von ver.di und dem Marburger Bund nicht akzeptiert. Beim Bundesverfassungsgericht wurde deshalb Beschwerde eingereicht.

Streikrecht ist Grundrecht

Das Bundesarbeitsgericht hat unverständlicherweise das Grundrecht auf Streik in kirchlichen Betrieben stark eingeschränkt. Wir meinen: Keine Gewerkschaft dieser Welt kann auf Arbeitskämpfe in Wirtschaftsbetrieben und öffentlichen Diensten verzichten. Nur so besteht Augenhöhe bei Verhandlungen, auch mit kirchlichen Arbeitgebern. Kirchliche Einrichtungen sind Wirtschaftsbetriebe. Mit den dort tätigen Arbeitnehmer/-innen werden Arbeitsverträge wie überall abgeschlossen. Hierfür gelten die allgemeinen Arbeitsrechtsgesetze. Die gewerkschaftliche Arbeit ist im deutschen Grundgesetz und in internationalen Rechten einschließlich dem Streikrecht verankert. Grundrechte, die niemand beseitigen darf, weil gerechte Löhne nur auf Augenhöhe verhandelbar sind.

ver.di kämpft nicht gegen die Kirchen als solche und richtet sich nicht gegen den Glauben von Beschäftigten.

Die Kirchen haben das Recht ihre Angelegenheiten selber zu regeln. Bei den Arbeits und Entlohnungsbedingungen handelt es sich um Angelegenheiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und nicht um innerkirchliche Angelegenheiten. Diese können deshalb nur zwischen Kirche und Gewerkschaft verhandelt werden. Die Kirche kann hier nicht mit eigenen Kirchengesetzen, wie ein Staat im Staate regieren.

Deshalb starten ver.di und die Bundes- konferenz der Mitarbeitervertretungen eine Unterschriftenaktion »Gleiche Rechte für alle Arbeitnehmer/-innen«. Macht mit!

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