Aufruf zum Warnstreik im Diakoniekrankenhaus Mannheim
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
wir haben das Diakoniekrankenhaus Mannheim am 14. März zu Tarifverhandlungen aufgefordert. Diese hat die Geschäftsführung rundweg abgelehnt. Die Satzung des Diakonischen Werks Baden würde Tarifverhandlungen nicht gestatten. Das Recht von Arbeitnehmer/innen, Tarifverhandlungen durchsetzen zu wollen, kann allerdings nicht durch Satzungen ausgehebelt werden.
Die Rücknahme der Forderung nach 6 %igem Gehaltsverzicht an dem Tag, an dem unsere erste öffentliche Aktion stattgefunden hat, zeigt: Widerstand ist erfolgreich!
Jetzt ist der Verzicht vom Tisch und jetzt wollen wir ein für alle mal einen Tarifvertrag durchzusetzen, der die Arbeitsbedingungen und Einkommen zukünftig sicher gestaltet. Wir wollen den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) allen Beschäftigten sichern!
Wir haben einen klaren Auftrag unserer Mitglieder dafür. Um den Arbeitgeber zu Verhandlungen zu bewegen, rufen wir die Beschäftigten der Diakoniekrankenhaus Mannheim GmbH auf zu einem Warnstreik
am Donnerstag, den 31. Mai 2012
Streikbeginn: mit Beginn der Frühschicht.
Streik-Ende: mit Ende der Frühschicht, spät. aber um 14 Uhr.
Nur eine große Streikbeteiligung kann den Arbeitgeber zum Einlenken bringen. Tagesablauf: Treffpunkt aller Streikenden vor dem Krankenhaus.
Das ist unsere Forderung, für die wir uns einsetzen: * Tarifvertrag für die Beschäftigten, Praktikantinnen und Praktikanten sowie Auszubildenden der Diakoniekrankenhaus Mannheim GmbH zur vollen Anwendung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD)
unter Sicherung entsprechender Besitzstände.
In Art. 9 Grundgesetz steht: „Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. (...) Maßnahmen (...) dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.“
Aus diesem Grund gibt es Gewerkschaften und diese verhandeln im Auftrag ihrer Mitglieder zur Förderung und Gewährleistung der Arbeitsbedingungen und Einkommen Tarifverträge. Wenn der Arbeitgeber z.B. Tarifverhandlungen ablehnt, hat jede/r das Recht, für seine/ihre Interessen zu streiken. Das gilt nach unserer Rechtsauffassung auch für Beschäftigte der Diakonie.
„Ein willkürlicher Ausschluss von Arbeitskampfmaß- nahmen ist (...) nicht vom Selbstbestimmungsrecht der Kirchen gedeckt, “ heißt es in dem Urteil des Landes- arbeitsgerichtes Hamm vom 13.1.11 (Az: 8 SA 788/10). Und das ist für die Diakoniebeschäftigten derzeit die gültige Rechtsprechung.
Auch Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten, befristet Beschäftigte sowie Beschäftigte in Teilzeit dürfen streiken. Das Streikrecht gilt zudem nicht nur für Gewerkschaftsmitglieder.
Wir werden Notdienste sicherstellen bzw. dem Arbeitgeber Verhandlungen über eine Notdienstverein- barung anbieten. Niemand ist verpflichtet, außerhalb der Notdienste eine Arbeit aufzunehmen.
Wichtig: Bitte beachten Sie unsere „Rechtsinfos zum Streik“!
Gewerkschaftsmitglieder, auch wenn sie neu eingetreten sind, bekommen Streikgeld für jeden Tag, für den aufgrund der Streikteilnahme kein Entgelt gezahlt wurde.
Werden Sie jetzt ver.di-Mitglied! Beteiligen Sie sich am Warnstreik! Unsere Forderungen sind berechtigt und gut begründet. Jetzt ist der Arbeitgeber am Zug!
Anhang | Größe |
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120531_Diako_MA_Aufruf_Warnstreik2.pdf | 325.86 KB |